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| Zuletzt Online: 10.11.2015
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Urteil gegen irreführende Werbung von Media Markt
Der Bundesgerichtshof hat Null-Euro-Werbung für Handy-Verträge verboten, wenn unumgängliche Zusatzkosten kaum sichtbar im Kleingedruckten versteckt werden. Ein Mobilfunkanbieter hatte Media Markt in Hamburg verklagt, weil auf Plakaten mit einem Grundpreis von null Euro geworben wurde.
Wenn bei einem Handy-Vertrag Kosten im Kleingedruckten versteckt werden, darf nicht mit einem Preis von null Euro geworben werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Mit dem am Dienstag veröffentlichten Urteil gewann Mobilcom einen Rechtsstreit gegen Media-Markt Hamburg in letzter Instanz. Die Werbung des Elektronikmarktes habe gegen die Preisangabenverordnung verstoßen, so die Begründung.
Media-Markt hatte im Sommer 2005 Handzettel verteilt und Plakate aufgestellt, in dem für Handy-Netzverträge zum Grundpreis von null Euro geworben wurde. Deutlich lesbar wurde angegeben, dass Gespräche 15 Cent pro Minute kosten und eine SMS zum Festpreis von 15 Cent zu haben ist. Dass eine einmalige Anschlussgebühr von 24,45 Euro, ein Mindestumsatz von 9,90 Euro im Monat und eine zweijährige Vertragsdauer gelten, war dagegen so klein geschrieben, dass die Angaben kaum lesbar waren. Die Schrift der weiteren Tarifinformationen entsprach etwa der Schriftgröße 4.
Das Gericht in Karlsruhe hat nun entschieden, dass die Werbung wettbewerbswidrig ist. Die blickfangmäßige Herausstellung der kostenlosen Grundgebühr sei unzulässig, weil die weiteren Tarifinformationen im unteren Bereich des Handzettels so klein gehalten seien, dass sie nicht mehr hinreichend lesbar seien (Az: I ZR 14/07). Das Berufungsgericht hat darüber hinaus angenommen, dass ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher durch die beanstandete Werbung irregeführt wird. Demnach ist ein Verbot derartiger Werbungen zulässig.
Quelle: Urteil
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RE: UWG, vergleichende und irreführende Werbung, aktuelle Urteile Schon ein bisschen älter (2004):
Zitat Zitat:Urteil: Irreführende Werbung für Model-Seminare 4.05.04
Das HG Wien untersagt aufgrund einer Verbandsklage des VKI (im Auftrag des BMSG) der Agentur SuperLook das Anlocken von Kunden durch Zeitungsinserate, in denen eine lukrative Verdienstmöglichkeit als Model angeboten wird, um tatsächlich Interessenten zur Buchung von Modelseminaren zum Preis von 590 Euro zu überrumpeln.
Im Frühjahr 2003 häuften sich beim VKI die Beschwerden: Von der Modelagentur "SuperLook" wurden laufend in verschiedenen Tageszeitungen (Kurier, Kronen Zeitung, U-Express) in der Rubrik Stellenangebote Inserate wie etwa "Waschmittelwerbespot: Jüngere Damen, Herren, Kinder, als Darsteller dringend gesucht, EUR 2.000,- Gage" oder "Tolle, attraktive, interessante Leute, außergewöhnliche Kinder, für Sonnencreme Werbespot gesucht. Topgage !" geschaltet.
Angelockt durch diese Anzeigen meldeten sich Interessierte telefonisch, um sich für den Auftrag zu bewerben. Es meldete sich die Modelagentur "SuperLook"; vereinbart wurde ein Präsentationstermin. In den Agenturräumlichkeiten spielte sich immer wieder derselbe Vorgang ab: Den Interessenten wurde vom Agenturinhaber vermittelt, sie wären als Models sehr geeignet und hätten gute Aussichten auf Aufträge. Notwendig dafür wären aber professionelle Fotos sowie der Besuch eines Modelseminars zum Gesamtpreis von EUR 590,-. Es bestehe großer Zeitdruck, da die Fotos auf einem "Head-Sheet-Poster", veröffentlicht würden, auf welchem nur noch wenige Plätze frei wären. Die Konsumenten wurden mit großer Überzeugungskraft überredet und unterfertigten vielfach das Anmeldeformular für das Modelseminar. Bezeichnend, dass die Interessenten die Agentur sodann über einen Hintereingang verlassen mussten, um nicht mit den wartenden weiteren Interessenten zusammenzukommen.
Wenn jemand – der Überrumpelungssituation entkommen – vom Vertrag zurücktreten wollte, wurde die von "SuperLook" verweigert.
Im Auftrag des BMSG klagte der VKI die Agentur wegen irreführender Werbung und bekam in erster Instanz vom HG Wien Recht.
Es mag schon sein, dass Superlook in einzelnen Fällen Aufträge für Werbespots an Interessierte vermittelt hat. Der Hauptzweck der Inserataktion war jedoch, Kunden in die Geschäftslokalitäten zu locken, um sie zur Buchung eines entgeltlichen Modelseminars zu überreden. Die Inserate waren weiters vielfach von den Kundenaufträgen der Agentur auch gar nicht gedeckt: So wurden etwa für eine Waschmittelwerbung nur ausgebildete Schauspieler gesucht; die Inserate waren jedoch an Laien gerichtet. Oder es wurde für eine Autowerbung eine Casting-Auswahl für denselben Tag geordert; eine Suche über Zeitungsinserat ist daher jedenfalls verspätet.
Das Gericht erkannte: Das systematische Anlocken von Kunden durch Inserate, in welchen eine konkrete Verdienstmöglichkeit angeboten wird, zu Terminen, bei denen die Erschienenen dazu überredet wurden, ein entgeltliches Modelseminar zu buchen, ohne dass damit konkrete Vermittlungen in Aussicht gestellt werden, widerspricht den guten Sitten im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Der Inhaber von Superlook wurde zur Unterlassung dieser Werbemethoden verpflichtet.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Der VKI hat -im Auftrag des BMSG - in diesem Zusammenhang auch in mehreren Verfahren die Ausfallhaftung für Konsumenten übernommen, die von einem derartigen Vertrag zurücktreten wollten und von Superlook auf Zahlung des Preises des Modelseminars geklagt wurden. Argumentiert wird hier mit einem Rücktritt analog § 3 Abs 2 KSchG, weil das Anlocken der Kunden durch Inserate mit lukrativen Erwerbschancen, wobei der Unternehmer tatsächlich einen ganz anderen Vertragsabschluss bezweckt, dem persönlichen "Hineinziehen" der Kunden von der Straße weg in die Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmers gleichzusetzen ist.
HG Wien vom 23.2.2004, 19 Cg 72/03i Volltextservice Klagevertreter: Dr. Stefan Langer und Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, Wien
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UWG, vergleichende und irreführende Werbung, aktuelle UrteileIch hab hier ein paar Beispiele für euch gesammelt. Teilweise viel, manchmal schwer verständlicher Text, aber wer will, kann sich ja mal belesen. Wink 1. FallVerkäuferin von Druckerpatronen hatte über Google damit geworben, dass sie innerhalb von 24 h liefern und beste Preise habe. Kritik: die Lieferung erfolgt nur innerhalb von 24 h, wenn bis 16.00Uhr bestellt wird, das war in der Werbung nicht klar erkennbar "beste Preise" vermittelt den Eindruck die preiswertesten Produkte anzubieten, teilweise waren einzelne Produkte aber bei anderen Anbietern günstiger Urteil: Klage wurde abgewiesen mit der Begründung, dass keine wirkliche Anlockung durch falsche Werbeversprechen in die "Geschäftsräume" erfolgt, da die Zeit, in der auf die Werbung geklickt wird extrem kurz ist und der Onlineshop bei Erkennen der tatsächlichen Bedingungen auf der Shopseite sehr schnell wieder verlassen wird. Ausführliches Urteil hier ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 2. FallWerbung der Post, Zitat Die Aussage "Der E-Postbrief ist so sicher und verbindlich wie der Brief" stellt eine unlautere Handlung i. S. d. § 5 UWG dar, weil sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen.
Urteil: Unterlassung der Werbung
Langfassung hier
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Eigentlich für Dialogmarketing Azubis, da sich aber Inhalte der beiden Ausbildungen überschneiden, durchaus empfehlenswert.
Interessant fand ich vor allem den Glossar mit Begriffserklärungen, gut zum Lernen geeignet.[[File:dialog.jpg|right|auto]]
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Infos und Zusammenfassungen zum UWG:
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komplette Mitschrift des ersten Lehrjahres:
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Werbung: Eine Einführung. Grundwissen der Ökonomik: Betriebswirtschaftslehre [Taschenbuch] Günter Schweiger (Autor), Gertraud Schrattenecker (Autor)
Verlag: UTB GmbH; Auflage: 8., überarb. u. erw. Aufl. (4. Oktober 2012) Sprache: Deutsch
ISBN-10: 3825238458 ISBN-13: 978-3825238452
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Autoren / Herausgeber: Schnettler, Josef; Wendt, Gero
ISBN/Verlag: 978-3-589-23727-2
Cornelsen: Scriptor
Einband/Seiten: Kartoniert, 526 Seiten
Mehr zum Titel: Das Standardwerk in der Ausbildung zum Thema Werbung stellt das berufliche Fachwissen umfassend, verständlich und praxisnah dar. Es ist als Lehr- und Arbeitsbuch konzipiert, das sich mit der fundierten Planung und Durchführung von Kommunikationsmaßnahmen befasst:
Werbung planen liefert die notwendige Theorie zu Werbung, Medien und Wirkung, aber auch konkretes Handlungswissen. Für die 3. Auflage wurde der Band überarbeitet und um eine Situationsaufgabe zur Onlineplanung ergänzt.
Inhalt:
Werbestrategie Auflagenbegriffe, Leser-/Kontaktzahlen, Leseranalyse Begriffe und Kennziffern der Mediaplanung Mediengattungen Durchführung der Mediaplanung Werbewirkungsmodelle Kreation von Werbemitteln Rechtliche Grundlagen
Neuauflage
Marketingkompetenz: Werbung planen: Konzeption, Media und Kreation [Taschenbuch]
ISBN-10: 358924027X ISBN-13: 978-3589240272
Die ganze Reihe findet hier: http://www.cornelsen.de/home/reihe/r-696...ack_link/search
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Autoren / Herausgeber: Schnettler, Josef; Wendt, Gero
ISBN/Verlag: 978-3-589-23822-4
Cornelsen: Scriptor
Einband/Seiten: Kartoniert, 232 Seiten
Mehr zum Titel: Aus der Praxis - für die Praxis
Wie setzt man Werbe- und Mediaplanungen in konkrete Antworten auf praktische Fragen um? Dafür liefern die Autoren erprobte Beispiele aus ihrer langjährigen Berufspraxis.
Inhaltlich deckt das Buch ein breites thematisches Spektrum zur Werbeplanung einschließlich Mediaplanung ab. Auch statistische Verfahren kommen zum Einsatz.
Medienkompetenz: Kommunikationspolitik für Werbe- und Kommunikationsberufe: Buch mit CD-ROM [Taschenbuch]
Josef Schnettler , Gero Wendt
Cornelsen
ISBN-10: 3589238283 ISBN-13: 978-3589238286
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